Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Baumaschinen und Geräten (Mietsache) und in sinngemäßer Anwendung für deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken.
II. Dauer des Mietverhältnisses
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten
Tag, an dem die Mietsache zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt wird
oder für den Versand/Lieferung an den Mieter unsere Betriebsstätte verlässt.
2. Befinden wir uns mit der Bereitstellung oder dem Versand/Lieferung der
Mietsache im Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist
vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
3. Mit der Abholung/Absendung/Lieferung geht die Gefahr auf den Mieter über.
4. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem die Mietsache an unserer
Betriebsstätte oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort wieder eintrifft,
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
5. Für die Berechnung der Miete gilt folgende Rückgaberegelung:
Rückgabe bis 8:30 Uhr: Berechnung der Miete bis zum Vortag.
Rückgabe nach 8:30 Uhr: Berechnung der Miete bis zum laufenden Tag.
6. Die Verlängerung der Mietzeit bedarf unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung. Hierzu hat uns der Mieter rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden
vorher, einen Antrag einzureichen.
7. Falls Abholung oder Abruf der Mietsache durch den Mieter nicht zum vereinbarten
Termin erfolgen, wird die Mietsache auf Kosten des Mieters eingelagert. Nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, den
Mietvertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz statt der Leistung zu
verlangen.
8. Ist die Abholung der Mietsache durch uns vereinbart, hat der Mieter die
genaue Übergabezeit mit uns abzustimmen. Kann die Abholung aus Gründen, die der
Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende
Schlüssel), hat er die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. In diesem Fall
hat der Mieter einen neuen Abholtermin mit uns unverzüglich erneut abzustimmen.
9. Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer von Wartungs- und
Reparaturarbeiten, die erforderlich werden, weil der Mieter seiner Unterhalts-
und Verwahrungspflicht gemäß Abschnitt VI. nachgewiesenermaßen nicht
nachgekommen ist.
III. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
1. Die Mietsache wird von uns in unbeschädigtem,
gereinigten, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand übergeben.
1.1 Auf Wunsch des Mieters wird die Mietsache in / an das Transportmittel des
Mieters geliefert. Schäden, die durch das Beladen der Mietsache, durch
Mitarbeiter des Vermieters, am Transportmittel des Mieters entstehen gehen zu
Lasten des Mieters.
2. Der Mieter bestätigt bei Beginn der Mietzeit mit Unterschrift auf dem
Lieferschein den einwandfreien Zustand der Mietsache und den Umfang des
mitgelieferten Zubehörs.
3. Der Mieter darf die Mietsache erst nach ordnungsgemäßer Übergabe und
Einweisung durch uns oder von uns beauftragte Personen in Betrieb nehmen.
4. Die Kosten des Hin- und Rücktransports hat der Mieter zu tragen.
5. Auftretende Störungen, Schäden oder Mängel der Mietsache sind uns
unverzüglich zu melden. Ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis ist der Mieter
nicht berechtigt Arbeiten oder Reparaturen an der Mietsache auszuführen oder
ausführen zu lassen.
6. Mängel der Mietsache, die wir zu vertreten haben, werden von uns kostenlos
innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigt. Der Mieter hat uns hierzu die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nach unserer vorherigen Zustimmung
kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst fachgerecht ausführen oder
ausführen lassen. Wir erstatten dem Mieter nur die Kosten, die uns entstanden
wären.
7. Bei Ausfall der Mietsache aus von uns zu vertretenden Gründen über 2 Tage
hinaus ist der Mieter, sofern er von uns kein Austauschgerät gestellt bekommt,
zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt.
8. Weitere Ansprüche des Mieters wegen Ausfall, Störungen oder Mängeln der
Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der
Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es
liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Der
Haftungsausschluss gilt auch in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern des Produkts für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
9. Für Ansprüche des Mieters aufgrund von uns verschuldeter, fehlerhafter oder
unterbliebener Aufklärung, Beratung oder Sicherheitshinweisen über Transport,
Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung,
sowie aus der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen gelten die
Haftungsregeln des vorstehenden Absatzes III.8. entsprechend.
10. Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm während oder durch die Benutzung
der Mietsache bei Dritten verursacht werden, uneingeschränkt. Der Mieter wird
uns von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen, die diese gegen uns
stellen.
IV. Berechnung der Miete
1. Für die Berechnung der Miete ist der normale Arbeitstag mit
einer Arbeitszeit von täglich 8 Stunden, bei 5 Arbeitstagen pro Woche
maßgeblich. Bei Überschreitung der Betriebszeit wird jeweils für 1 Überstunde
1/8 der Tagesmiete in Rechnung gestellt.
2. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit oder die 5
Arbeitstage in der Woche nicht voll genutzt werden.
3. Die Mindestmietzeit beträgt ein Tag.
4. Die Mietpreise verstehen sich ohne Betriebsstoffe, ohne Versicherung, Liefer-
und Abholkosten und ohne Reinigung. Diese werden gesondert in Rechnung
gestellt.
V. Zahlung des Mietpreises
1. Die Miete ist, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus,
spätestens nach Erhalt der Rechnung rein netto, zzgl. der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer zu zahlen. Wir sind berechtigt, nach jeweils 5 Arbeitstagen
Zwischenrechnungen zu stellen. Weiterhin sind wir berechtigt zur Sicherstellung
eine Kaution zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Diese wird nach
Ende der Mietzeit und erfolgter Rücknahme der Mietsache, nach Verrechnung
eventueller offener Rechnungen, zurückerstattet.
2. Für den Fall der verspäteten Rückgabe der Mietsache, gelten für den Zeitraum
zwischen Ende des Mietvertrages und tatsächlicher Beendigung der Mietzeit, die
jeweils geltenden Mietgebühren als vereinbart. Wir sind berechtigt, über die
Mietgebühr hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Ist der Mieter mit der fälligen Mietzahlung länger als 10 Tage im Rückstand
oder ging ein vom Mieter ausgestellter Scheck oder Wechsel zu Protest, sind wir
berechtigt, die Mietsache ohne Mahnung und Frist auf Kosten des Mieters
abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus der Mietvereinbarung
zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
4. Kommt der Mieter mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so
wird vom Tage der Fälligkeit bis zum Tag des Zahlungseingangs Verzugszinsen von
1% pro Monat berechnet.
VI. Unterhalts- und Verwahrungspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet:
1. die Mietsache bestimmungsgemäß und fachgerecht zu benutzen und vor
Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
2. für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes zu sorgen.
3. anstehende Inspektionen uns rechtzeitig anzuzeigen und die Mietsache für die
anstehenden Inspektionsarbeiten uns nach Absprache auf unserem Betriebsgelände
zur Verfügung zu stellen.
4. notwendige Instandsetzungsarbeiten durch uns vornehmen zu lassen, wobei der
Mieter die Kosten zu tragen hat, es sei denn, er hat jede gebotene Sorgfalt beachtet.
5. die Sache nach Gebrauch an einem sicheren, verschlossenen Ort zu verwahren
und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter best möglichst zu schützen.
6. die Mietsache nach Ende der Mietzeit uns in ordnungsgemäßen, gereinigtem,
betriebsfähigen, vollgetankten und kompletten Zustand zurückzugeben.
VII. Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Die Rücknahme durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer
vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands.
2. Wird die Sache in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter
seiner in Abschnitt VI beschriebenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist,
stellen wir Umfang und Art der Mängel, Beschädigungen und unterbliebene Wartung
fest und teilen diese dem Mieter mit.
3. Die Kosten für die zur Behebung der Mängel, Beschädigungen und Nachholung
der Wartung und Pflege erforderlichen Arbeiten trägt der Mieter, es sei denn,
er kann nachweisen, dass er seine Unterhaltspflichten nicht schuldhaft verletzt
hat oder denSchaden nicht zu vertreten hat.
4. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, ist der Mieter verpflichtet, uns eine
Entschädigung in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen
Geräts zu leisten.
5. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und zu
untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung der Mietsache zu
gestatten.
VIII. Sonstige Pflichten des Mieters
Der Mieter darf die Mietsache weder weitervermieten noch an
Dritte weitergeben, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte
irgendeiner Art der Mietsache einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Genehmigung.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der
Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns hiervon
unverzüglich, unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, durch Einschreibebrief
zu benachrichtigen und den Dritten vom Bestehen des Mietvertrages in Kenntnis
zu setzen.
Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen, ist er verpflichtet,
die Kosten für eine Wiedererlangung des Gerätes zu tragen, darüber hinaus, im
Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe, Schadenersatz in Höhe des
Wiederbeschaffungswerts eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.
IX. Beschädigung, Verlust, Untergang der Mietsache
1. Beschädigung, Verlust oder Untergang der Mietsache sind uns
vom Mieter sofort zu melden. Verletzt der Mieter diese Obliegenheit, verliert
er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß X. Bei Diebstahl oder
Sachbeschädigung durch Dritte ist vom Mieter sofort eine Anzeige bei der
Polizei zu erstatten.
2. Der Mieter haftet für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der
Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
a) im Falle des Verlusts oder des Untergangs der Mietsache Schadenersatz in
Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines gleichen Gerätes zu leisten. Diese
Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Umfang der Beschädigung einem
wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.
b) Im Falle von Beschädigungen die Kosten für deren Behebung zu erstatten. Bis
zum vertraglich vorgesehenen Mietende sind die noch ausstehenden Mietraten vom
Mieter weiterzuzahlen.
X. Versicherung
1. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die
Mietsache eine Maschinen- und Kaskoversicherung zum Neuwert für die Dauer der
Mietzeit abzuschließen und uns auf Anforderung nachzuweisen, es sei denn, die
Maschine ist bereits von uns entsprechend versichert. Dem Mieter wird dies bei
Abschluss des Mietvertrags mitgeteilt und ihm außerdem die Versicherung
zusätzlich zur Mietrate in Rechnung gestellt. Der Mieter tritt seine
Rechte gegen den Versicherer an uns ab und zeigt dem Versicherer die Abtretung
an. Weist der Mieter uns auf Anforderung keine Maschinen- und Kaskoversicherung
zum Neuwert nach, ist er verpflichtet, diese über uns abzuschließen.
2. Die Mietsache ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion,
Vandalismus, Sachbeschädigung, wie auch gegen Maschinenbruch und Abhandenkommen
durch Einbruch, Diebstahl und Raub versichert. Zubehörteile sind mitversichert,
wenn sie an der Maschine befestigt sind.
3. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die vom Mieter oder seinem
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Der
Selbstbehalt der von uns abgeschlossenen Versicherungen beträgt für den Mieter
10 % des Schadens, mindestens aber 500 Euro, bei Diebstahl beträgt der
Selbstbehalt 25 %, mindestens 1000 Euro. Reifen und Kettenschäden sind nicht
versichert.